Verwaltungsgericht Münster schließt sich Urteil aus Minden an

Land NRW muss Lohnentschädigungen zahlen

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Verwaltungsgericht Münster: Land NRW muss Lohnentschädigungen zahlen

Rheda-Wiedenbrück, 19. Mai 2022 – Nach den Corona bedingten Quarantänen und Betriebsstilllegungen bei der Tönnies Unternehmensgruppe in Rheda 2020 hat das Verwaltungsgericht Münster sich einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden angeschlossen und bestätigt, dass das Land NRW Lohnentschädigungen zahlen muss. An beiden Gerichten liegen mehr als 7.000 Klagen von betroffenen Arbeitnehmern vor, die über Werkvertragsunternehmer in Schlachtbetrieben bei Tönnies in Rheda-Wiedenbrück oder Westfleisch in Coesfeld eingesetzt wurden.

„Wir waren kein direkter Prozessbeteiligter. Aber auch das Urteil im zweiten Musterverfahren entlastet das Unternehmen Tönnies. Es unterstreicht, dass Tönnies nicht fahrlässig gehandelt und den Ausbruch verursacht hat. Stattdessen stellen die Richter klar, dass das Corona-Management auf der Höhe der Zeit war und Aerosole als Haupt-Risikofaktor für Corona-Infektionen nicht bekannt sein konnten“, sagt Fabian Reinkemeier, Leiter der Unternehmenskommunikation bei Tönnies.

Die Mitarbeiter der jetzt in Münster entschiedenen Fälle mussten im Frühjahr und Sommer 2020 auf Anordnung der Behörden mit vielen anderen Kolleginnen und Kollegen in Quarantäne gehen. Die Werkvertragsunternehmen zahlten in dieser Zeit den Lohn plus Sozialabgaben von jeweils rund 1.000 Euro weiter, forderten das Geld aber unter Berufung auf § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Land zurück. Das Land verweigerte die Entschädigung bislang mit der Begründung, dass die Unternehmen die Mitarbeiter nicht ausreichend am Arbeitsplatz geschützt hätten. In der Folge sei es deshalb zu Corona-Infektionen gekommen. Daher gebe es auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Lohn-Entschädigung.

Dieser Sicht folgten die Richter in Münster nicht. Es müsse feststehen, dass allein der Arbeitgeber schuld an der angeordneten Quarantäne sei. Bei dem Corona-Ausbruch im Frühjahr 2020 habe es aber eine Vielzahl von Faktoren gegeben. So habe zum damaligen Zeitpunkt von der Bedeutung der Aerosole und der Übertragung von Corona über die Umluftkühlung niemand etwas gewusst. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit vor, so das Verwaltungsgericht.

Damit folgt die Kammer der Argumentation des Verwaltungsgerichts Minden, das im Februar 2022 bereits ähnlich entschieden hatte. „Wurde die Belüftungssituation schon von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht als arbeitsschutzrechtlich problematisch angesehen, konnte dies erst Recht nicht von der Firma Tönnies erwartet werden“, hieß es dort bereits wörtlich in der Urteilsbegründung.